KGL BEGRÜSST ZUSTIMMUNG ZU POSTULAT «ADRESSATEN BEI VERNEHMLASSUNGEN»
Der KMU- und Gewerbeverband Kanton Luzern (KGL) zeigt sich erfreut über die überdeutliche Zustimmung des Kantonsrats zum Postulat P 202f292 «Adressaten bei Vernehmlassungen» von Mitte-Kantonsrat und KGL-Vorstandsmitglied Urs Marti.
Veröffentlicht am
16. September 2025
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Der KGL ist zufrieden mit der überdeutlichen Zustimmung des Kantonsrats zum Postulat P 292 «Adressaten bei Vernehmlassungen» von Mitte-Kantonsrat und KGL-Vorstandsmitglied Urs Marti. So denn die im Vorstoss geforderte Systematik zumindest teilweise umgesetzt wird, wird die Zusammenarbeit zwischen Behörden, Wirtschaft und Gesellschaft gestärkt: Vernehmlassungen werden breiter adressiert, transparenter geplant und für die Teilnehmenden einfacher handhabbar.
Urs Marti sagt zur Erheblicherklärung der Exekutive: «Der Regierungsrat anerkennt die Problematik und verspricht Verbesserungen. Das ist sehr positiv. Es bleibt aber die Frage, wie dies dann in der Praxis aussehen wird, da nach wie vor vieles unverbindlich, bzw. im Ermessen der Verwaltung bleibt.» Die im Vorstoss angebrachte Kritik sei nicht unberechtigt: Seit Einreichung gab es einige Vernehmlassungen zu wirtschaftsrelevanten oder anderen Themen, bei denen der Verteiler der Adressaten unvollständig oder verbesserungsfähig war. So etwa bei der kantonalen Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden, wo kurz vor Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Regierung aufgrund von zwei dringlich eingereichten Vorstössen Ende März ein Versehen zugeben und die Parteien nachträglich zu einer Vernehmlassung einladen musste.
Auch bei den Fristen müsse die Verbindlichkeit steigen: «In der Regel» drei Monate, Ferien «angemessen» berücksichtigt und Sommerstarts lediglich mit Fristverlängerungen kompensiert – das schafft keine verlässliche Planungsgrundlage. Besonders wichtig ist, dass wirtschaftsrelevante Vorlagen früh und breit an einen vordefinierten Adressatenstamm gehen und Vernehmlassungsstarts in den Sommerferien vermieden oder zumindest mit angemessenen Fristverlängerungen kompensiert werden.
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